Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.06.1995 - 2 Ws 156/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5155
OLG Hamburg, 01.06.1995 - 2 Ws 156/95 (https://dejure.org/1995,5155)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.1995 - 2 Ws 156/95 (https://dejure.org/1995,5155)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - 2 Ws 156/95 (https://dejure.org/1995,5155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 83 Abs. 3, § 97 Abs. 1 S. 3

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 855
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Bremen, 03.08.2000 - Ws 61/00

    Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

    Nach seiner Begründung knüpfte der Regierungsentwurf nämlich daran an, andere für die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 83 Abs. 1 BRAGO maßgebliche Kriterien könnten bereits die Höchstgebühr rechtfertigen, so dass die durch die Haftsituation bedingten Erschwernisse nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden könnten (Hans. OLG Hamburg MDR 1995, 855 ).

    Abgesehen davon, dass eine dem Wortlaut widersprechende teleologische Auslegung unzulässig wäre, spricht auch die Systematik des Gesetzes gegen eine Anwendbarkeit auf § 83 Abs. 2 BRAGO (Hans. OLG Bremen, Ws 120/98 vom 28.01.1998; Hans. OLG Hamburg MDR 1995, 855 ; Gerold/Schmidt -- Madert, a.a.O., § 83 Rdnr. 20).

    Damit zeigt der Vergleich der auf einem einheitlichen Konzept beruhenden §§ 83 Abs. 3 und 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO , dass weitere Hauptverhandlungstage bewusst von der Erhöhung der Gebühr ausgenommen wurden (Hans. OLG Hamburg MDR 1995, 855 ).

  • OLG Celle, 27.12.2010 - 1 Ws 646/10

    Rechtsanwaltsvergütung nach altem Recht; Erstattung von Schreibauslagen;

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 3 BRAGO gilt der Haftzuschlag nur für den ersten Hauptverhandlungstag nach § 83 Abs. 1 BRAGO (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2005, 3 Ws 553/04, bei juris; OLG Bremen, AGS 2001, 35; OLG Hamm, AGS 1997, 4; OLG Hamburg, MDR 1995, 855; OLG Zweibrücken, AGS 2003, 111; Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, 15. Aufl., § 83 BRAGO Rn. 21; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 83 BRAGO Rn. 29).
  • OLG Hamm, 24.10.1996 - 1 Ws 146/96
    Sinn der Erhöhung der Gebühr aus § 83 Abs. 1 BRAGO ist, die durch die Untersuchungshaft erschwerte Vorbereitung der Verteidigung nach Abschuß des vorbereitenden Verfahrens sowie durch die Haft bedingte besondere Aufgaben, etwa die Teilnahme an Haftprüfungsterminen, angemessen zu entschädigen (OLG Hamburg JurBüro 1995, 640 ).
  • OLG Hamburg, 09.07.1998 - 1 Ws 133/98

    Kein "Haft"-Zuschlag für Nebenklagevertreter bei in Haft befindlichem Angeklagten

    Ein Hinweis darauf, daß solche Erschwernisse eine Gebührenerhöhung für den Nebenklägervertreter bei sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht rechtfertigen, ergibt sich auch daraus, daß die Gebührenerhöhung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur für die Gebühren im vorbereitenden Verfahren nach § 84 BRAGO und für den jeweils ersten Verhandlungstag in den einzelnen Instanzen gemäß §§ 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 BRAGO , nicht aber für die Folgetage gilt (vgl. dazu auch HansOLG Hamburg MDR 95, 855; Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO , 13. Aufl., § 97 Rdnr. 6, 10; a.A. - bezgl. § 83 Abs. 3 BRAGO - Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 83 BRAGO Rdnr. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht